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Latest revision as of 19:55, 24 June 2020
Bleibt denn aber der Antwortter außen, lest ihn dann der Kläger fragen, sintemahls daß [Wort über der Zeile nachgetragen. Word inserted above the line.] der Antwortter nicht kommen sey, oder niemand von seinetwegen, der darum rede, wes er denn warten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht. Deß fragt mein Herr. So erkennen die Ritter, er soll wartten biß die Tag Zeit vergehe, habe er denn icht zu fordern, daß möge er thun.
Wenn denn die Tag Zeit vergangen ist, so bitt ihn der Kläger zu fragen, so nun die Tag Zeit vergangen, und der Antwortter nicht kommen sey, weß er nun förter warten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht, deß fragt mein Herr. So erkennen die Ritter: Daß mein Herr soll von dem Stuhl treten und sich genn Orient kehren, und denn den Antwortter in die Acht sprechen, mit den Worten die zu der Acht gehören,[1] und die hernachgeschrieben stehet: N. Alß dich N. nach Kampffsrecht und Francken recht geheischen und gefordert hat, und wir dir daraum geschrieben und rechts Tag gesetzet haben, alß denn mit Urtheil ertheilet was, erkandt
- ↑ [Am Rand nachgetragen. Inserted on the margin. als mei- / nes H. Gnade / wol weiß,