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So soll mein Herr des rechten fragen, so sprechen die Ritter zu recht: Man soll ihn nehmen und heischen nach Kampffsrecht und Francken recht. Do bittet der Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und heischen soll. Darauff erkennen die Ritter, es solle Crafft Zobel thun, der Cämmerer,[1] so bittet der Cämmerer durch des Klägers Fürsprechen zu fragen, wie er ihn heischen soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht. Darauf erkennen die Ritter: Ich heische dich N. von N. wegen zum ersten mahl zum 2. mahl zum 3. mahl, nach Kampf recht und Francken recht, so soll der Kläger 3. Schläge thun mit dem Kolben auf sein schildt So soll den der Cämmerer anderwert sprechen alß vor: Ich heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl. zum 2. mahl. zum 3. mahl, so soll der Kläger aber 3. schläge thun auf den schildt als vor. Darnach zum 2. mahl, so soll der Cämmerer aber sprechen: Ich heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl zum 2. mahl zum 3. mahl, so soll der Kläger aber auf den Schild schlagen als vor. Darnach zum 3. mahl soll der Cämmerer aber sprechen: Ich heische dich N. von wegen N. zum 1. mahl zum 2. mahl zum 3. mahl nach Kampffs recht und Francken recht.

  1. »2.« oberhalb des Wortes. “2” on top of the word.