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Und der Cämmerer soll dem Andwortter zu der rechten Hand in den Kreyß führen:

Dann soll der Andwortter oder einer seiner Freunde von seinetwegen um einen Fürsprecher bitten, so wird erckandt, daß ihm mein Herr den erlauben solle.

So redt dann der Andtwortter mit Fürsprecher also: Ich bin hie und will der Heischung gnug thun, und meine Ehre verthädigen und verandtwortten, nach Kampffs recht und Francken recht, wie erckandt wird, daß ich recht thue. Also wird erckandt, daß sich Kläger und Andtwortter oder ihr Freund inn Zeit und Stunde vereinen, wenn und wie Sie deßelben Tages zu Hülffe gehen sollen, der soll ihr Grießwartter und Warner auffwartten, daß sie das gleich bestellen daß es recht zugehe.

Bleibt denn aber der Andtwortter außen, lest ihn der Kläger fragen, sintemahls daß der Andtwortter nicht kommen sey, oder jemand von seinetwegen, der darum rede, wes er denn warten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht. Des fragt mein Herr. So erckennen die Ritter, er soll wartten biß die Tag Zeit vergehe, habe er denn icht zu fordern, daß möge er thun.