30. Jtem die verordneten zwen jnnhaber sollen alle wöhren so zu den fechtschulen gehören oder gepraucht werden Fürohin in gemainer Bruderschafft vnd jrer verwahrung halten.
31. Es mag auch hinfüran ain jeder Fechter dem von ainem Erbern Rath alhie Schul zuhalten vergundt vnd zugelassen würdt, güette macht habe[n], seinem gefallen nach, Wa Er will ausszuziechen, jedoch das Er die wöhren so gemainer statt Bruderschafft zu Gehörig, den jnnhabern alssbald nach beschechnem abzug der Schul, widerumben zu hauß an das gepürlich orth da Er s[y] genom[m]en, antworte, Weren aber auff sollicher Schulen Aine oder mehr wöhren zerschlagen, abgehawen, oder zer trim[m]ert worden, So soll Er alssbald ohne alles mittel schuldig sein one Leimen oder Schwaissen dieselben widerumb[en] gantz zumachen, damit beÿ gemainer Bruderschafft jeder zeit gutte gantze wöhren verhanden seÿen.
- Straff diser ordnung
Jtem Ob sich ainer oder mehr diser Ordnung zuwider halten vnd ainen oder mer Articul freuenlicher weiß übertretten wurden, der oder dieselben soll[en] ainem Ersamen Rath angezaigt werden, vnd alda ain jeder vmb sein übertrettung nach gestalt der sach sein straff empfachen.
- Doch hatt ain Ersamer Rath jme dise Ordnung jederzeit zumind[er]n zumer[en] oder gar abzuthun jn krafft habende[n] Obrigkait vorbehalten, Decretu[m].