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Page:Cod.I.6.2º.5 5r.jpg
Revision as of 23:11, 27 December 2013 by Michael Chidester (talk | contribs)
zugeen begert vnd nicht ficht mit bezalung des gewonlichen gelts freÿ sein, hette Er aber gefochten Soll jm vonn dem Schulhalter sein gelt widerumben hinau[s] geraicht werden,
- Von der zech
- Nachdem dann die Fechtschul abgezogen vnd die zech gehalten würde, soll hinfüran kainer der Schul helt für ainichen Fechter dann allain für seinen vor fechter, die zwen Stattknecht vnd für die Spilleüth zubezalen schuldig sein, Wo Er aber für die Thür hietter oder andere der zech bezalen wolte, soll es beÿ seinem willen steen,
- Jtem Es soll hinfüro ain jeder so die Schul ghalten die zech selbs über sechen, vnd dermassen fleisseg darob halten, damit kainer in der zech über 12 kx nit verzere, Wurde aber mehr darüber vertrunckh[en] vnd der Schulhalter solliches übersechen, Soll Ers aus seinem Seckel zubezalen schuldig sein, damit grosser überfluß abgemendt vnd übriger[1] vncosten abgestelt vnd vermitten bleibe/
- Wolten dann nach solcher gehaltner vnd bezalter zech, ettliche Fechter ainen Nachtrunckh thun, das soll jnen auch, doch ainem jeden vmb sein gelt zugelassen sein.
- Es soll auch fürohin kainer der Schul gehalten auß dem wirtshaus geen, Er habe dann zuuor den wirt one Clag bezalt vnnd zu friden gemacht.
- Von vnderhaltung der Schulwöhren.
- Von vnderhaltung der Schulwöhren.