- Zum Viertten vnnd zum Lezten so soll er Schweren seinen mitbrudern beizusten, jn allen Erlichen sachen, nach auß weißung des articel brieffs, was Er mit Recht verantwurten vnnd thun mage /.
- Jttem nach dem alem soll jne der haubtman maister Schlagen vnd soll auch der New kommendt bestanden maister bei sich haben vnnd beruffen 2 oder 3 gezeug<en> was jm da für gehalten worden jst solchs kundt schafft zugeben doch kaine vorbenente leichtfertige zunemen /.
Jnn Raimb zu halten[1]
- Jttem darnach soll der New komend maister Einen ß außlegegen an minz oder gold wie jm solchs gefellig zu thun jst, vnnd darnach soll Er Einen Eid zu gott dem Her[r]en Schweren so soll jm die Hamilichkait von dem haubtman vnnd mit sampt Ettlichen wisender seiner mit Bruder zugestelt werden mit solcher Ermanung des aids so Er geschweren jst niemandts mit zu thailen werder vatter Bruder schwestern freund weib, oder Kind oder keiner Creaturen, weder melden noch Schreiben Oder dritten weder jn weis noch weg wie man Es Erdencken mag vber solchs Ermanen vorgemelt soll sie jm zu gestelt werden vnnd sunst nicht /.
schulgelt[1]
- Jttem Es soll auch der new kommend maister keinen thail an dem maistergelt oder Schulgelt haben so von jm gefallen jst /
- Jttem Es sollen auch die maister die den Newkom enden maister brobiern souil jr verhanden seind solch gelt vnnder Ein ander gleich zu thaillen schuldig sein /.
- Jttem Es sollen auch die maister die den Newkom enden maister brobiern souil jr verhanden seind solch gelt vnnder Ein ander gleich zu thaillen schuldig sein /.