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Hienach folgen die Gesetz und Ordnung der Bytzig.

Wer ein Bytzig thun will, der soll kummen für gericht und bitten den Schultzheiß oder sein gewalt um ein Fürsprecher, der soll ihm erlaubt werden, welchen er begehret, der am rechten sitzt, von den Schöpffen. Derselb Fürsprech soll mit ihm in ein gesprech gehen, sein Klag vernehmen, und die am rechten fürbringen, also: Lieber Herr Schultheis, dieser N. steht hie alß ein freyer Franck, ungebunden und ungefangen, und ist eines Leymuthes beschuldigt, den er alßbald benennen soll, und bitt ihn darnach zu fragen, wie er dafür kummen soll. Urtheil. Er soll den oder dem es sey mann oder Frau, solch Bytzigck verkündigen, mit den geschwornen Gerichts Knechten, und versiegelten Gerichts Brieffen, wißendlich, und zu Hauß zu Hoff, oder mündlich unter Augen, und daß er darumb fürstehen wolle drey gericht, der je eins