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Difference between revisions of "Page:Gründtliche Beschreibung der Kunst des Fechtens (Joachim Meÿer) 1570.pdf/28"

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tel betrifft / vñ das Vnder so dem Kin vnd Halß zůstendig / vnd darumb das Rechte vnnd Lincke theil / welche gemeinlich wegen der Ohren / so beyden seitten zůstendig / das Recht oder Lincke Ohr genant werden.
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<section begin="1"/>tel betrifft / vñ das Vnder so dem Kin vnd Halß zůstendig / vnd darumb das Rechte vnnd Lincke theil / welche gemeinlich wegen der Ohren / so beyden seitten zůstendig / das Recht oder Lincke Ohr genant werden.<section end="1"/>
  
Wiewol aber nicht ohne / das solche außtheilung etliche gar Kindisch duncken wurde / wie dan aller ding mehr tadler denn verbesserer / müssen es doch die gůthertzigen darfür achten / das diß fúrnemlich vnd allein darumb gemeldet / das auß diser teilung alle andere notwendige vnd zům Fechten gehórige stuck / als auß einem qúl vnd brunnen entspringen vnd herfliessen. Den sintemal das Fechten wie obgemelt nichts anders ist / dan so zwo Personen in gleichen wehren gegen einander Kempffen / wie einer den andern mit behendigkeit verletzen / oder sich fúrsichtigklich verteidigen vnd beschützen móge. Auch mein vornemen ist / wie den in allen andern wehren / solchs durch gewise stuck vnd kurtze begriff anzuzeigen vnd erkleren / hab ich nicht könen noch sollen hindergehn / solche teilung der Person alhie zůmelden / damit ob der gegenFechter auß einem oder andern theil zůFechten sich vermercke leßt / einer mit rechtmessiger versatzung / widerumb sich gefaßt zůmachen wißte. Oder ob jener auff einer oder andern seiten sich etwa mit einer Blósse erzeigen wurd / er sein streich auch auff ihn rechtschaffen mit vortheil anstellen könde. Dann je ein Man an deren vier orten einer / von wegen entdeckter Blósse getroffen / oder hinwider zůuerhütung dessen / sich in die Hůt oder versatzung muß legen.
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<section begin="2"/>Wiewol aber nicht ohne / das solche außtheilung etliche gar Kindisch duncken wurde / wie dan aller ding mehr tadler denn verbesserer / müssen es doch die gůthertzigen darfür achten / das diß fúrnemlich vnd allein darumb gemeldet / das auß diser teilung alle andere notwendige vnd zům fechten gehórige stuck / als auß einem qúl vnd brunnen entspringen vnd herfliessen. Den sintemal das fechten wie obgemelt nichts anders ist / dan so zwo Personen in gleichen wehren gegen einander Kempffen / wie einer den andern mit behendigkeit verletzen / oder sich fúrsichtigklich verteidigen vnd beschützen móge. Auch mein vornemen ist / wie den in allen andern wehren / solchs durch gewise stuck vnd kurtze begriff anzuzeigen vnd erkleren / hab ich nicht könen noch sollen hindergehn / solche teilung der Person alhie zůmelden / damit ob der gegenfechter auß einem oder andern theil zůfechten sich vermercke leßt / einer mit rechtmessiger versatzung / widerumb sich gefaßt zůmachen wißte. Oder ob jener auff einer oder andern seiten sich etwa mit einer Blósse erzeigen wurd / er sein streich auch auff ihn rechtschaffen mit vortheil anstellen könde. Dann je ein Man an deren vier orten einer / von wegen entdeckter Blósse getroffen / oder hinwider zůuerhütung dessen / sich in die Hůt oder versatzung muß legen.<section end="2"/>
  
Derwegen was volgends von den Legern / Hauwen vnnd Blósungen gelehrt / ist hie leichtlich abzunemen / das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung vn abtheilung des Mans herfleußt.
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<section begin="3"/>Derwegen was volgends von den Legern / Hauwen vnnd Blósungen gelehrt / ist hie leichtlich abzunemen / das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung vn abtheilung des Mans herfleußt.<section end="3"/>

Revision as of 17:19, 17 October 2018

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tel betrifft / vñ das Vnder so dem Kin vnd Halß zůstendig / vnd darumb das Rechte vnnd Lincke theil / welche gemeinlich wegen der Ohren / so beyden seitten zůstendig / das Recht oder Lincke Ohr genant werden.

Wiewol aber nicht ohne / das solche außtheilung etliche gar Kindisch duncken wurde / wie dan aller ding mehr tadler denn verbesserer / müssen es doch die gůthertzigen darfür achten / das diß fúrnemlich vnd allein darumb gemeldet / das auß diser teilung alle andere notwendige vnd zům fechten gehórige stuck / als auß einem qúl vnd brunnen entspringen vnd herfliessen. Den sintemal das fechten wie obgemelt nichts anders ist / dan so zwo Personen in gleichen wehren gegen einander Kempffen / wie einer den andern mit behendigkeit verletzen / oder sich fúrsichtigklich verteidigen vnd beschützen móge. Auch mein vornemen ist / wie den in allen andern wehren / solchs durch gewise stuck vnd kurtze begriff anzuzeigen vnd erkleren / hab ich nicht könen noch sollen hindergehn / solche teilung der Person alhie zůmelden / damit ob der gegenfechter auß einem oder andern theil zůfechten sich vermercke leßt / einer mit rechtmessiger versatzung / widerumb sich gefaßt zůmachen wißte. Oder ob jener auff einer oder andern seiten sich etwa mit einer Blósse erzeigen wurd / er sein streich auch auff ihn rechtschaffen mit vortheil anstellen könde. Dann je ein Man an deren vier orten einer / von wegen entdeckter Blósse getroffen / oder hinwider zůuerhütung dessen / sich in die Hůt oder versatzung muß legen.

Derwegen was volgends von den Legern / Hauwen vnnd Blósungen gelehrt / ist hie leichtlich abzunemen / das solches alles auß diser nun gnugsam beschreibung vn abtheilung des Mans herfleußt.