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alle drey sollen klährlichen benennet und beschrieben seyn, ohn Gefehrde. Von einem solchen verkündung brieff soll man geben 21. d. der gehören dem Schuldtheißen 6 d. zu versiegeln, und die 15. d. dem Schreiber, und darzu dem Boten von jeder Meil 6. d.

Item der den Bitzigck thun will, der soll die obgenannten 3. tage vor Gericht stehen, und wartend seyn, ob jemand den Bitzigk weren, und ihm die Finger abstoßen woll, oder ihn deß mit rechter Kundschafft der zum rechten gnug sey, bezeugen und überweisen wöll, nach erckendtniß der Schöpffen, und welcher also überzeuget würdet, der soll dem Herrn an seine Gnade getheilet werden, und dem Kläger Kärung und Wandel thun, nach Nothdurfft seiner Ehren, und seim schaden ablegen, nach erkändtniß des rechten, ohngefehrte.