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in der maß mag der andere darnach auch thun, zu dreyen mahlen und sich denn auff beyder seiten auff ihr Stuhl wieder nieder setzen, und denn nicht auffstehen, biß man von Gerichts wegen zum ersten mahl zum andern und zum dritten mahl geschrien hat, daß sich iglicher schicken und bereitten soll, nach Francken recht und Kampffs recht, Sewer [?] scheder [?]

Item, wer es sach, daß ihr einer den andern auß dem Kreiß stieß, oder drüng, daß er mit einem fuß oder mehr drüber tret, so soll derselb, der aus dem Kreiß gedrungen ist, verfallen seyn dem gewinner, um seinen spruch und scheden, nach seiner Ehren Nothdurfft und erkenndtnüß des rechten, und darnach Unsern Gnädigen Herrn von Würtzburg an sein Gnade, und dem Schultheißen und Gericht um die hüchsten Buß verfallen seyn, gebührt sich aber, daß der Gewinner den andern vom Leben zum Todt brächt, so ist kein theil dem andern niemand nicht verfallen.

Kampff zwischen Mann und Frau

Item, in der Maß soll es gehalten werden, ob ein Frau einem Mann die finger abstieß, und es zu dem Kampff in obgerürter Maß kommen solt.

Item, mit solcher unterschait, daß mann den Mann mitten in den Kreiß ein Gruben machen soll, die dreyen Schue weit