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ten, nach Kampffs recht und Francken recht. So soll mein Gnädiger Herr dann darnach fragen, und es wird von den Rittern erkennet, das man ihm zu und von dem Gericht geleitten soll.

Darnach bittet ihme[1] den Fürsprech zu fragen, wer den Kläger zu dem Gericht bringen und geleitten soll, das fragt mein herr, so wird von den Rittern ertheilet, daß es der Cämmerer thun soll.

So bittet dann der Fürsprech zu fragen, wer der Cämmerer sey, darauff erkennen die Ritter, daß es itzund N.Crafft Zobel sey, der das fürter von meinem Herrn Graff N. von Wertheim, zu Lehen habe.

Also bittet ihm der Cämmerer zu fragen, wie er den Kläger vor Gericht solle bringen, daß er recht thue, nach Kampffsrecht und Francken recht. Darauff ertheilen die Ritter: er soll ihn bey der Hand nehmen und an meines Herrn stat führen und geleitten, mit gesange und mit geschrey, und so er aus dem Hause tritt, so sollen er und die mit Kläger da sind anheben und singen: in Gottes nahmen fahren wir, biß daß der Kläger an die schrangen kömbt, und er soll also gehen in seinem Kampffgewandte.

Darnach soll der Fürsprech bitten zu fragen so er den Kläger für das Gericht habe bracht, nach Kampffsrecht und Francken recht, als die Ritter ertheilet haben, wie er es denn fürter halten soll, daß er recht thue. So soll mein Herr des rechten fragen so sprechen die Ritter zu recht: Mann soll ihn nehmen und heischen nach Kampffsrecht und nach Francken recht.

  1. Korrigiert aus vermutlich »umb«. Corrected from presumably “umb”.