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Drauff soll des Klägers Fürsprech zu dem Kläger gehen, und sein fürnehmen verhören, und darnach soll er wieder für Gericht gehen, und do bitten zu fragen, seyt daß der Kläger habe als auf heüt habe einen gesetzten Tag gen N. wie er sich halten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht, so soll mein Herr des rechten fragen, darauff erkennen, die Ritter: er soll für gericht kommen, hab er dann icht zu fordern das möge er thun.

So soll der Fürsprech bitten oder fragen: wer ihn für Gericht bringen und geleitten soll. Das fragt mein Herr, so wird erkandt: daß es aber der Cämmerer thun solle, itzundt N. Crafft Zobel.

Also bittet der Cämmerer zu fragen: wie er ihn bringen soll, das fragt mein Herr, so wird erkandt: mit gesang und mit geschrey, biß an die schranken, so singen sie aber: In Gottes nahmen fahren Wir.

Wann er dann an die schranken kömbt, so bitt der Kläger ob man itzt[1] billig einen Warner erlaube. Des fragt mein Herr, darauff erkennen die Ritter: Mann laube ihm den billig. So bittet er ihn[2] zu fragen: wie er sich halten soll daß er recht thue nach Kampffrecht und Francken recht. Das fragt mein Herr. So sprechen die Ritter zu rechte: Sie wollen den geschwornen Bothen verhören, ob er das zu Hauß und zu Hoff verkündet habe, als vor ertheilt sey, hat er also dann verkündet, so bitt der Kläger aber zu fragen:

  1. Korrigiert aus »icht«. Corrected from “icht”.
  2. Korrigiert aus »ihm«. Corrected from “ihm”.