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der Fürsprech: Wer ihn solle geleitten. Theilen die Ritter, es soll es der Cämmerer thun, itzundt N.Crafft Zobel.

Darauff bittet ihn der Cämmerer zu fragen: wie er ihn da zu bringen und geleitten soll, daß er recht thue, nach Kampfs recht und Francken recht, des fragt mein Herr. So wird getheilet mit großen geschrey und mit gesange. So soll ihn der Cämmerer bey der Hand nehmen, und so er zu dem Obdach gehet, soll er mit denen singen die mit ihm gehen: In Gottes nahmen fahren wir etc. biß an die Schrancken.

So soll der Cämmerer den Kläger zu der linken handseitte führen in den Kreiß für mein Herrn, und der Fürsprech soll sprechen: Herr, der N. ist hie, alß er dann auff heut her betaget ist, und so sein Wiedersacher nicht da ist, bitt er ihn zu fragen, wes er denn wartten soll, daß er recht thue, nach Kampffs recht und Francken recht. So fragt mein Herr das Urtheil. und die Ritter theilen: Mann soll den Antwortter nehmen und[1] schreien: N. bistu do gegenwärtig oder iemand von deinetwegen, so gehe herfür und thue das recht ist, und wehre alß recht ist.

Ist dann jemand dar, der von des Antwortters wegen der darein redt, der und läßet ihm sein recht fordern, und bitt zu fragen: ob man den[2] Antwortter itzt[3] billig von auch für Gericht bringen und geleitten soll, nach Kampffsrecht und

  1. Mit Einfügezeichen »F« markiert; Text am unteren Seitenrand. Marked with insertion sign “F”; text at the lower margin. und heischen. Darauff fragt mein H: wer ihn heischen u. nehmen soll, so wird erkant: es solle es Crafft Zobel, itzo Cämmerer thun. Darauff soll derselbe Cämmerer den Antwortter mit seim Nahmen nennen und
  2. Korrigiert aus »dem«. Correctd from “dem”.
  3. Korrigiert aus »icht«. Correctd from “icht”.