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Francken recht.

So bitt derselb zu fragen: Wer ihn bringen und geleitten soll. Deß fragt mein Herr, so wird erkandt, der Cämmerer itzund Zobel, soll es thun.

Darnach soll der Cämmerer zu dem Antwortter gehen, wo er ist unter dem Obdach, und soll ihn mit der Hand führen, und so er aus dem Obdach gehet, soll er anheben und singen: In Gottes nahmen fahren Wir etc. biß er an die schränck kömbt, und der Cämmerer soll dem Antwortter zu der rechten Hand in den Kreyß führen.

Dann soll ihm der Antwortter oder einer seiner Freunde von seinetwegen um einen Fürsprechen bitten, so wird erkandt, daß ihm mein Herr den[1] erlauben solle.

So redt dann der Antwortter mit Fürsprechern also: Ich binn hie und will der Heischung gnug thun, und meine Ehre verthädigen und ver Antwortten, nach Kampffs recht und Francken recht, wie erkandt wird, daß ich recht thue. Also wird erkandt, daß sich Kläger und Antwortter oder ihr Freünd um Zeit und stunde vereinen, wenn und wie Sie deßelben Tages zu Hülffe gehen sollen, da sollen ihre Grießwartter und Warner auffwartten, daß sie das gleich bestellen, daß es recht zugehe.

  1. Korrigiert aus »dann«. Corrected from “dann”.