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zur Stund an mit gleicher Were und Wat, nach Erkentniß des rechten, mit dem Abstoßer kämpffen, und soll von beeden theilen dem rechten ein sicherheit gestehen, daß dem Kampff nachkommen werde, nach erkendtniß des rechten, doch daß der Kampff in geschehe zu rechter Tage Zeit, alß das recht erkendt, daß der Kampff vormittag angefangen werde.

Item, wolt der Abstoßer alß baldt nicht kämpffen und ließ ihn darnach fragen, ab mann ihm das icht billigen Schup gebe zu lernen.

Urtheil.

Mann soll ihn deß billigen Schup geben, 6 Wochen und .3. tage, und deßgleichen dem Wiedertheil

Item, ihm soll nach solchem 6. Wochen und 3 Tagen ein nemlicher Kampfftag gesetzt werden, und sollen auff beeder seit gleich Wehr und Wat haben, nemlich alß hernach geschrieben stehet:

Item, Ein Kampff Rock.

Item, ein Kolben der soln 3. seyn auff jedem theil, jeder Kolb soll haben 3. Ecken, und forne spitzig.