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61. Kömmen E.Gn. einer für, der da wil auff E.G. zuhawen oder stossen, und sonderlich auff Universiteten, wenn man zu Tische oder von Tische heger, wie es dann bißwielen die gelegenheit giebt, daß ihrer zwene uber einen kommen. So oberwinder oder schlagen E.G. ihren Mantel umb den lincken Arm, und nemen seinen daw auff, treten im hawen auff ihn, unnd stossen E.G. oder hawen wieder auff ihn zu, und geben sich jederzeit aus kemer versaung nicht, bi so lange der Feind uberwunden ist.