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vernehet mit Riemen mit groen Hosen oder fueßlinge, mit Kolben, und Schildt, alß ob er ietzund im Kampf gehen solte.

Item, so das Gericht in obgeschriebener massen besetzt ist, so sol der Kläger einen seine[r] Freunde, oder der mit ihm do ist, zu meinem Herren in das gericht schicken und seine Gnad[e] bitten ihm einen Fürsprecher zu lauben, der ihm sein Wort spreche, nach Kampffs Recht und Francken recht. Den Fersprecher soll ihm mein Gnädig Herr erlauben, der soll alsbald zu dem Kläger gehen, und von ihm hören, warum er sein wiedersacher für heischen wolle, so das geschicht soll er wieder für das Gericht gehen und bitten also: Gnädiger Herr. N. ist alda und will N. kämpfflichen heischen, und bitte E. Gnaden daß ihr ihn wollet laßen herbringen und geleitten, nach Kampffs recht und Francken recht.