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Wann das also geschen ist, und niemand da ist der darein rede, so soll der Kläger durch seinen Fürsprech bitten zu fragen, wie er es halten soll und weß er fürter warten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht. Des soll mein Herr fragen. So sprechen die Ritter zu rechte. Daß mein Herr dem Antwortter die Ladung und Heischung verkündigen soll zu Hauß und zu Hoff, mit einem geschworen Boten, nach Kampfsrecht und Francken recht.

Die Bitte des Klägers.

Darnach bittet ihn der Kläger zu fragen, wie es fürter beschehen soll, das fraget mein Herr die Ritter, die erkennen, man soll ihm einen andern Tag setzen, von dem selben Tag über 14. Tage, nach Kampffs Recht und Francken recht. Were aber der 14.te Tag ein heiliger Tag, so soll es seyn auf den nechsten recht Tag darnach, das soll mein Herr dann den Antwortter verkündigen laßen, mit einem geschwornen Bothen. Der soll solche Verkündigung uß den andern rechtstag auf den Eydt besagen daß er die habe gethan nach Kampffs recht u. Francken recht, zu Hauß und zu Hoffe, und dem Antwortter wißen laßen, daß das andere Gericht werde seyn, auf einem wüsten Hoff, genant Kropffhausen, auf dem Rennwege zu Würtzburg gelegen.