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In dem andern Gericht soll mein Herr sitzen als ein Hertzog zu Francken uff dem Hoffe Kropffhausen, und seinen Rücken an die Mauer zu S. Barthelmeus lehnen, und sein Schwerdt zwischen seinen Beinen haben, und 9. oder 11. Ritter bey ihm haben sitzen So soll der Kläger seyn in dem nechsten Hause dabey, und einen seiner Freunde zu meinem Herrn schicken, und seine Gnade bitten, um einen Fürsprechen: So soll nun mein Herr die Ritter fragen des rechten, die erkennen: Er soll ihm den erlaubn.

Drauff soll des Klägers Fürsprech zu dem Kläger gehen, und sein Fürnehmen verhören, und darnach soll er wieder für Gericht gehen, und do bitten zu fragen, der Kläger habe als auf heut einen gesetzten Tag gen N. wie er sich halten soll, daß er recht thue nach Kampffs recht und Francken recht, so soll mein Herr des rechten fragen, darauff erkennen, die Ritter, er soll fur Gericht kommen, hab er dann icht zu fordern, das möge er thun.

So soll der Fürsprech bitten oder fragen: Wer ihn für Gericht bringen und geleitten soll: Das fragt mein Herr, so wird erkandt: Daß es aber der Cämmerer thun solle, itzundt Crafft Zobel.