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Also bittet der Cämmerer zu fragen: wie er ihn bringen soll, das fragt mein Herr, so wird erkandt, mit Gesang und mit Geschrey, biß an die Schrancken, so singen sie aber: In Gottes Nahmen fahren wir. Wann er dann an die schrancken kömbt, so bitt der Kläger ob man itzt billig einen Warner erlaube: Des fragt mein Herr, darauf erckennen die Ritter: Man laube ihm den billig. So bittet er ihn zu fragen wie er sich halten soll, daß er recht thue nach Kampffrecht und Francken recht. Daß fragt mein Herr. So sprechen die Richter[1] zu rechten. Sie wollen den geschwornen Bothen verhören, ob er das zu Hauß und zu Hoff verkündet habe, als vor ertheilt sey, hat er also dann verkündet, so bitt der Kläger aber zu fragen: Wes er hinfür wartten soll. Des fragt mein Herr, darauf sprechen die Ritter. Man soll den Andtwortter aber nehmen und heischen: So bitt der Fürsprech zu fragen: Wer ihn nehmen und heischen soll, das fraget mein Herr, so theilen die Ritter: es solls der Cämmerer thun, jetzund Crafft Zobel. Darnach soll der Cämmerer ruffen: N. Ich heische dich zum 1. mahl zum 2. mahl. zum 3. mahl nach Kampffs recht und Francken recht. Bistu irgends hie oder oder jemandt von deinetweges, der gehe herfür

  1. »Ritter« in Wolfenbüttel.