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So sagt mein Herr das Urtheil und die Ritter theilen. Man soll den Andtwortter nehmen und heischen. Darauf fragt mein Herr wer ihn heischen und nehmen soll, so wird erkandt: Es solle es Crafft Zobel, itzo Cämmerer thuen. Darauff soll derselbe Cämmerer den Andtwortter mit seim Nahmen nennen und schreien: N. bistu do gegenwärtig, oder jemand von deinetwegen, so gehe herfür und thue das recht ist,

Ist dann jemand dar, der von des Antwortters wegen darein redt, und läßet ihn sein recht fordern, und bitt zu fragen: Ob man den Andwortter itzt billig auch für Gericht bringen und geleitten soll, nach Kampffsrecht und Francken recht.

So bitt derselb zu fragen: Wer ihn bringen und geleitten soll. Deß fragt mein Herr, so wird erckandt, der Cämmerer jetzund Zobel, soll es thun.

Darauf soll der Cämmerer zu dem Andtwortter gehen, wo er ist unter dem Obdach, und soll ihn mit der Hand führen, und so er aus dem Obdach gehet, soll er anheben und singen: In Gottes Nahmen fahren Wir etc. biß er an die Schränken komt,