Wiktenauer logo.png

Page:MS 014 13r.jpg

From Wiktenauer
Jump to navigation Jump to search
This page contains changes which are not marked for translation.

This page has been proofread, but needs to be validated.

Gericht um die heischten Buß verfallen seyn, gebührt sich aber, daß der Gewinner den andern vom Leben zum Todt brächt, so ist kein Theil dem andern niemand nicht verfallen.

Kampff zwischen Mann und Frau

Item, in der Maß soll es gehalten werden, ob ein Frau einem Mann die Finger abstieß, und es zu dem Kampff in obgerürter Maß kommen sollt.

Item, mit solcher Unterschaid, daß mann den Mann mitten in den Kreiß ein Gruben machen soll, die dreyen Schue weit sey zu ring umb, und als tieff daß sie ihn biß an den Nabel geht, darinn soll er stehn, und daraus gen die Frauen kämpffen, und soll ein Wer haben, neml. ein stecken förderlichen zweyer Manns daumen dick, und einer Ellen lang, der soll er drey haben und ie einen nach dem andern brauchen, durch sein Grißwartten.

Item, die Frau soll haben ein Heßlein stecken von einer Sommerlatten eines Jahrs Alt, und soll auh [!] einer Ellen lang seyn[1] ein Wacke von einem stein der eines Pfundt schwer sey, und soll zusammen umwunden seyn in einem Stauchen /: stangen :/ mit einem Schweins oder roßen riemen, je Kolben weiß, und der soll sie auch 3. haben, und ie einen nach den andern gebrauchen, durch ihren Greißwartten.

  1. Fehlstelle. Missing portion. in und vor der Hand, gleich des Manns stecken lang, und forn dran soll gebunden sein