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87. Wollen E.Gn. zum vierten oder fünfften mal sich einem unter die Klinge geben, es sey im stossen, oder im hawen, so sezen sie den lincken Schenckel für dem rechten hinaus, und bleiben mit dem rechten Schenckel auff der Quinta ligen, so bald einer wil stossen oder hawen, so treten E.G. im hawen fort, daß der lincke Arm für dem Gesichte ligt, und sahen den hien auff mit einem guten handschuch, und stossen ihme nach seinem ganzen Leibe zu, stöst er aber, so schlagen E.G. mit der licken hand seinen stoß aus, und treten gleichzfalls wieder mit demselben stoß nahe auff ihn zu, so kane in stoß umb den andern kommen.