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88. Sehen E.G. daß einer mit einem Flegel bey der Nacht zu ir kömpt, vö wil nach E.G. schlagen (wie es denn bißweilen der gebrauch ist auff Universiteten, wenn man von Tische gehen, und von der Wache wird angegriffen, wenn offt einer etwas zuvor bey der Wache gethan hat, und ein anderer kömpt, der da muß entgelten, was andere angerichtet habe) so schlagen E.G. den Mantel uber den lincken Arm, und unterlauffen ihme den Flegel mit ganzen gewalt, daß der jenige, so da schalgen wil, unerhinschegt, Seynd aber E.Gn. seiner mechtig, so reiffen sie ihm den Flegel aus seiner Hand, zu beschüzung ihres Leibes und Lebens.